Unsere Geschäftsbedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages 

1.1. Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten bei Abschluss eines Reisevertrages mit der Firma Stevens Coach Steffen Rabenau. Im folgenden Stevens genannt.

1.2. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen, die als Bestätigung des Vertrages dient und § 651d Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn nicht verpflichtet.


1.3. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax und E-Mail 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.

1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2. Vermittelte Leistungen

2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Leistungen sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Reisevermittler gemäß § 651v BGB. Bei Reisevermittlungen besteht grundsätzlich nur eine Haftung für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler gemäß § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelte Leistung selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Eine vertragliche Haftung ist daher ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

2.2. Für erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden ausgewählte Leistungen (z.B. am Urlaubsziel) gilt ebenfalls die vorstehende Regelung gemäß Ziffer 2.1.

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z.B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt/ Katalog oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und etwaige erforderliche Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.

4. Zahlungen

4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 500 EURO nicht übersteigt.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.

4.3. Da für die Durchführung sämtlicher Reisen die in Ziffer 13. genannte Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, ist der Restbetrag auf Anforderung bei Flugreisen 30 Tage, bei mehrtägigen Busreisen und Kurreisen 14 Tage, bei Tagesfahrten 7 Tage vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Fluggutschein), zu zahlen.

4.4. Vertragsabschlüsse 30 Tage vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Fluggutschein). Bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl gilt dies entsprechend, sofern der Vertragsabschluss 2 Wochen vor Reisebeginn erfolgt.

4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung gemäß Ziff. 9. (Rücktritt) verlangen.

5. Leistungen

5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/ Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

5.3. Der Reiseveranstalter hat die nach § 651d BGB bestehenden Informationspflichten vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Reisenden zu erfüllen, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise relevant ist. Dies gilt insbesondere für wesentliche Eigenschaften der Reise, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen.

5.4. Der Reiseveranstalter hat über seine Beistandspflicht zu informieren und diese unter den Voraussetzungen gemäß § 651q BGB ordnungsgemäß zu erfüllen. Sollte der Reisende die ihm mitgeteilte Notruftelefonnummer missbräuchlich verwenden (insbesondere diese benutzen, ohne dass ein Notfall vorliegt), ist der Reiseveranstalter berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 EURO zu verlangen.

6. Preisänderungen

6.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis zu 8 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.

6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden.

6.3. Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 8 % des Gesamtreisepreises sind nur unter den Voraussetzungen gemäß § 651g BGB zulässig.

6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

7. Leistungsänderungen

7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Des Weiteren sind die Änderungen nur wirksam, sofern diese dem Reisenden vom Veranstalter vor Reisebeginn z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise erklärt werden.

7.2. Eine erhebliche Vertragsänderung ist nicht einseitig und ausschließlich unter den Voraussetzungen gemäß § 651g BGB wirksam.

7.3. Im Fall der erheblichen Vertragsänderung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen gilt § 651g Abs. 3 BGB.

8. Ersatzreisende 
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten.

9. Rücktritt des Kunden - Nichtantritt der Reise

9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:

Busreisen, Kurreisen und Tagesfahrten:
bis 30 Tage vor Reisebeginn 10 % 
ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25 % 
ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 % 
ab 14. bis 07. Tag vor Reisebeginn 50 % 
ab 06. bis 02. Tag vor Reisebeginn 90 %
ab 01. Tag vor Reisebeginn, bei Nichterscheinen oder Reiseabbruch am Anreisetag 90 % des Reisepreises.

Der Rücktritt gegenüber dem Vermittler ist ausreichend. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle bzw. dem Vermittler. Dem Reisenden wird der Rücktritt in Textform (per E-Mail, Fax, SMS, etc.) empfohlen.

9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziff. 9.1. - 9.3. entsprechend angewandt.

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO p.Pers. verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

11. Reiseabbruch 
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungspflichten

12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

13. Mindestteilnehmerzahl

13.1. Alle Reisen werden ab 25 Personen durchgeführt. Die Busreisen der Kategorie „Kleine Gruppen“ (Seite 28 bis Seite 37) werden ab 15 Personen durchgeführt.

13.2. Der Veranstalter wird die Erklärung des Reiseausfalls dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl bei Busreisen und Kurreisen mit einer Reisedauer ab 7 Tagen spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, bei Flugreisen - unabhängig von der Reisedauer - spätestens bis 30 Tage vor Reisebeginn, zugehen lassen. Bei Bus- und Kurreisen mit einer Reisedauer von 2 bis 6 Tagen erfolgt die Erklärung des Reiseausfalles mindestens 14 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen sowie bei Tagesfahrten 7 Tage jeweils vor Reisebeginn.

13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich - in jedem Fall jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem erklärten Rücktritt - zurückzuerstatten.

14. Kündigung infolge außergewöhnlicher Umstände

14.1. Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

14.2. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. Ist die Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist. Im Übrigen gilt § 651k Abs. 5 BGB.

14.3. Durch den Rücktritt verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung verpflichtet und hat innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt den Reisepreis an den Reisenden zurückzuerstatten.

15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden

15.1. Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden keine Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

15.2. Reisemängel sind am Urlaubsort beim Reiseleiter anzuzeigen. Ist am Urlaubsort kein Reiseleiter oder kein Vertreter des Veranstalters vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung aufgeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (Erreichbarkeiten, Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).

15.3. Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden gilt Ziffer 15.2. Satz 2 entsprechend. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe (Beseitigung des Mangels) gesetzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe gesorgt hat. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe oder bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich. Eine Verweigerung der Abhilfe durch den Veranstalter ist nur zulässig, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Mangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflicht gemäß § 651q BGB zu erfüllen.

15.4.1. Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis gemäß § 651m BGB. Auf die Regelung gemäß Ziffer 15.1. wird verwiesen.

15.4.2. Der Reisende kann nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

15.4.3. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz gemäß § 651n BGB verlangen. Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten. Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge Minderung zu viel gezahlten Reisepreises, muss er sich dasjenige anrechnen lassen, was er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften gemäß § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

16. Haftungsbeschränkung

16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

17. Ausschlussfrist und Verjährung

17.1. Ansprüche gemäß § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4 bis 7 BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.

17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. - ausgenommen Körperschäden - verjähren grundsätzlich in zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von zwei Jahren beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem eigenem Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.

18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform

18.1. Unser Unternehmen Stevens Coach Steffen Rabenau nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.

Stand: Dezember 2020

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